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Kerkmann

Aufgrund der aktuellen Präventionsmaßnahmen kommt es derzeit vielfach zu Zwangsschließungen von Betrieben, insbesondere im Hotellerie- und Gaststättenbereich.

Viele dieser Betriebe haben eine sogenannte Betriebsunterbrechungsversicherung, welche Schäden abdeckt, die dadurch entstehen, dass der Betrieb aufgrund vordefinierter Ereignisse zweitweise schließen muss. In den allermeisten Bedingungen sind klassischerweise hier Brandschäden als ein solches Ereignis zu nennen. Es gibt aber auch viele Bedingungen, in denen als ein schadenstiftendes Ereignis auch das Auftreten von Krankheiten bzw. behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund bestimmter Krankheiten mit aufgenommen worden sind.

Ob der Versicherer Versicherungsschutz gewähren muss, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Selbst in den Fällen, in denen Versicherungsschutz besteht, versuchen die Versicherer aber durch kreative Auslegung ihrer Bedingungen dem Ersatz solcher Schäden zu entgehen, sodass Sie sich hiervon nicht verunsichern lassen sollten.

Entsprechend ist es angezeigt, im Fall von Betriebsunterbrechungen bzw. Betriebsschließungen die Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Spätestens wenn die Versicherung eine Regulierung von Schäden ablehnt sollte man abschließend prüfen lassen, ob die Leistungsablehnung tatsächlich berechtigt ist oder aber ob entgegen den Ausführungen des Versicherers hier nicht doch eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht. Denn die wirtschaftlichen Folgen die den Versicherungsnehmer bei der Betriebsschließung treffen sind immens, sodass man in diesem Bereich unbedingt Rechtssicherheit herstellen sollte, um hier nicht unnötig weiteres Geld zu verlieren, was einem nach den Versicherungsbedingungen eigentlich zusteht.

Sollten Sie hier betroffen sein, so können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Ihr Ansprechpartner ist dann Herr Rechtsanwalt Dipl. jur. Moritz Kerkmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

Es kommt immer wieder vor, dass sich Unfälle ereignen, weil Fahrzeugtüren unachtsam zu weit geöffnet und hierdurch andere Fahrzeuge beschädigt oder z. B. Fahrradfahrer verletzt werden.

Aus Sicht des Geschädigten sind die Haftungsfrage und die Abwicklung des Schadens dann oft recht einfach. Er hält sich an die KfZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges, bei dem die Tür zu weit geöffnet wurde. So weit, so gut.

Für den Beifahrer, welcher die Tür geöffnet hat, bietet die Situation aber ein erhebliches Haftungsrisiko.

Denn in der KFZ-Haftpflichtversicherung sind lediglich der Fahrer und der Halter mitversichert. Der Beifahrer -der nicht zugleich Halter oder berufsmäßig tätiger Beifahrer ist- ist entsprechend erst einmal nicht in den Schutz der Versicherung miteinbezogen.

Dies bedeutet, dass die KfZ-Haftpflichtversicherung den Schaden, den sie an den Geschädigten reguliert hat, im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs beim Beifahrer regressieren kann.

Der Beifahrer müsste dann letztendlich selbst für den Schaden aufkommen.

Auch eine private Haftpflichtversicherung wird dem Beifahrer da nicht immer helfen, da bedingungsgemäß im Rahmen der sogenannten kleinen Benzinklausel Schäden, welche durch den Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht werden, in der privaten Haftpflichtversicherung nicht versichert sind.

Im Rahmen dieses Ausschlusses gibt es zwar noch eine Ausnahme, wonach die Klausel nicht gilt, wenn auf unseren Fall übertragen der Beifahrer weder Halter, Fahrer, Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges ist.

Es kann daher Fälle geben, in denen der Beifahrer dann quasi „zwischen die Stühle“ fällt und trotz vorhandener KfZ-Haftpflichtversicherung und privater Haftpflichtversicherung selbst für den Schaden wird eintreten müssen.

Gerade bei Unfällen mit schwer Verletzten kann dies dann existenzgefährdend sein.

In unserem Beitrag https://www.kanzlei-hgk.de/olg-celle-anspruch-auf-herausgabe-der-rohmessdaten/ hatte ich bereits berichtet, dass das Oberlandesgericht Celle die ( richtige ) Rechtsauffassung vertritt, dass der Betroffene einer Geschwindigkeitsmessung einen Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der Messung hat. Denn er muss die Richtigkeit des gegen ihn gerichteten Vorwurfs überprüfen können, notfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen.

Dies sieht aktuelle auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im Beschluss vom 27.04.2018, Lv 1/18 so. Er führt aus:

„Die Richtigkeitsvermutung kann der Betroffene eines Bußgeldverfahrens nur angreifen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vorträgt. Es wird ihm also eine Beibringungs- bzw. Darlegungslast auferlegt (Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Diese Punkte vorzutragen, also die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs, wird ihm jedoch unmöglich gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden (OLG Celle, Urteil vom 16.6.2016 – 1Ss OWi 96/16 -, NJOZ 2017, 559 Rn. 5; Deutscher, DAR 2017, 723; Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Letztlich wird er unter Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens als Objekt des Verfahrens behandelt, dem wesentliche Mitwirkungsrechte versagt werden bzw. welches diese nicht effektiv ausüben kann.“

Es stellt sich hieran anknüpfend die Frage, was passiert, wenn es keine Rohmessdaten gibt.

Kann doch nicht sein, könnte man denken. Ein Messgerät muss die Daten doch speichern. Könnte man meinen, ist aber nicht so. Denn es gibt einige Messsysteme, bei denen nach Gewinnung des Messwertes solche Daten gelöscht werden.

Dies betrifft hier in der Region z. B. das Messgerät Leivtec XV3, welches zum Beispiel im Landkreis Heidekreis oder auch im Landkreis Verden eingesetzt wird.

In konsequenter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung kommt der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2019, 7/17 für diesen Fall zu folgendem Ergebnis:

„Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf. Danach bedarf die Verteidigung eines Betroffenen der Rohmessdaten nur dann nicht, wenn ihr andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen. Das ist indessen – so außerordentlich selten Fehler festgestellt werden mögen – nicht der Fall.“

Der Verfassungsgerichtshof hat sodann richtigerweise die Verurteilung des Betroffenen aufgehoben, da ihm keinerlei Möglichkeit gegeben ist, die Richtigkeit der Messung in Zweifel zu ziehen.

 

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gericht dem folgen.

In unserer Kanzlei haben wir in den letzten Monaten vermehrt Mandanten vertreten, welche im Zuge der Nutzung einer Autowaschanlage Schäden an ihren Fahrzeugen zu beklagen hatten. In solchen Konstellationen stellt sich dann schnell die Frage, wer für diese Schäden aufzukommen hat und wer was beweisen muss.

Rechtlich ist es so, dass der Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden haftet, welche bei der Benutzung seiner Waschanlage bestehen. Die grundsätzliche Beweislastpflicht des Geschädigten, nachzuweisen, dass sein Schaden auf eine schuld­hafte Pflichtverletzung der Waschanlage zurückzuführen ist, wird von der Vermutung, dass eine solche Pflichtverletzung vorliegt, verdrängt, sofern die Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage entstanden ist, vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 14.12.2017, Az. 11 U 43/17 m.w.N.

Der Geschädigte musste also zunächst nur beweisen, dass sein Fahrzeug vor der Nutzung der Waschanlage nicht beschädigt gewesen ist und es hinterher war.

Gelingt dieser Nachweis ist der Betreiber in der Beweispflicht. Denn bei der Reinigung eines Fahrzeuges durch eine Waschanlage handelt es sich um einen sogenannten Werkvertrag. Bei einem solchen ist es Sache des Unternehmers, vor der Abnahme seiner Leistung zu beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist bzw. bei Herstellung des Werkes keine Schäden verursacht worden sind, vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.08.2018, Az. 13 U 40/17 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07.

Es ist daher für den Geschädigten wichtig, dass er den Schaden am besten direkt nach dem Waschgang vor Ort anzeigt und dokumentiert.

Der Betreiber muss dann letztlich nachweisen, dass der Schaden am Fahrzeug nicht durch eine Pflichtverletzung des Betreibers verursacht worden ist, da die für den Schaden in Betracht kommende Ursache ausschließlich im Gefahrenbereich des Betreibers liegt, BGH, Urteil vom 19.07.2018, VII ZR 251/17.

Diese Hürden muss der Betreiber dann erst einmal überwinden, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Gelingt ihm aber der Beweis, z. B. dass die Anlage einen Fehler hatte, welchen man trotz Einhaltung sämtlicher Vorgaben nicht hat bemerken können, so scheidet eine Haftung des Betreibers aus und der Geschädigt müsste sich gegebenenfalls an den Hersteller wenden.

Selbiges gilt natürlich für ein Verschulden des Geschädigten selbst, z. B. durch ein falsches Verhalten des Geschädigten bei der Nutzung der Anlage.

 

Fazit:

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung haben Betroffene, deren Fahrzeuge in der Waschanlage beschädigt werden gute Chancen ihren Schaden vom Betreiber ersetzt zu bekommen. Wichtig ist, den Schaden sofort vor Ort zu melden. Von Vorteil ist es auch, wenn man nachweisen kann, dass zuvor kein Schaden am Fahrzeug vorhanden gewesen ist. Dies ist z. B. durch vorher gefertigte Bilder oder Zeugen möglich.

Nach den gesetzlichen Vorschriften beträgt die Gewährleistungszeit beim Kauf von Sachen grundsätzlich zwei Jahre. Bei gebrauchten Sachen kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Von dieser Möglichkeit wird regelmäßig bei Gebrauchtwagenverkauf gebrauch gemacht, sodass die Gebrauchtwagenhändler eine entsprechende Regelung in ihre Vertragsdokumente aufnehmen. Dies war bisher auch immer möglich und sogar in § 476 Abs. 2 BGB gesetzlich normiert.

Allerdings dürfte diese Vorschrift nun nicht mehr allzu Langezeit Bestand haben, da der EuGH in einer anderen Rechtsangelegenheit festgestellt hat, dass die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auch bei gebrauchten Gegenständen nicht verkürzt werden darf und immer mindestens zwei Jahre betragen muss. Denn bei der Umsetzung des § 476 Abs. 2 BGB, welcher Ausfluss europarechtlicher Vorschriften ist, hatte der Gesetzgeber übersehen, dass das europäische Recht zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist unterscheidet. Während eine Verkürzung der Haftungsfrist auf ein Jahr möglich ist, ist eine Verkürzung der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist auf ein Jahr eben nicht zulässig.

Zeigt sich zum Beispiel ein Mangel innerhalb eines Jahres an dem Fahrzeug, so kann dieser Mangel dennoch innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf bzw. der Übergabe des Fahrzeugs geltend gemacht werden. Die ausgestaltete Regelung bewirkt eben genau dies nicht, da sie auch dazu führt dass die Gewährleistungsfrist im Sinne einer Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt wird. Dies entspricht nicht den europarechtlichen Regelungen.

Entsprechend wird die Norm demnächst wohl vom Gesetzgeber angepasst werden. Es ist auch davon auszugehen, dass die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben Ausfluss auf etwaige gerichtliche Verfahren haben werden.

Messgeräte, welche nach dem 31.12.2014 erstmals in Verkehr gebracht wurden müssen nach den gesetzlichen Vorschriften über eine sogenannte Konformitätsbescheinigung verfügen. Dies ist eine Art Bestätigung des Herstellers, dass das Messgerät den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verfügt ein Messgerät über eine solche Bescheinigung nicht, so dürfte eine Messung mit einem solchen Messgerät schlichtweg illegal sein. Die Benutzung eines entsprechenden Gerätes, das über entsprechende Bescheinigungen nicht verfügt, ist gem. § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG bußgeldbewährt mit Geldbuße bis zu 50.000,00 €.

In mehreren bußgeldrechtlichen Verfahren habe ich es in jüngster Zeit erlebt, dass entsprechende Bescheinigungen nicht vorlagen, weil sie entweder nicht existierten oder aber vielleicht von den entsprechenden Bußgeldstellen beim Hersteller gar nicht angefordert worden sind, sodass mit den entsprechenden Hinweisen auf die aktuelle Rechtslage hier für den Betroffenen positive Ergebnisse erreicht werden konnten.

Insofern ist es angezeigt, im Rahmen der entsprechenden Bußgeldverfahren auch diesen Punkt in die rechtsanwaltliche Prüfung mit einzubeziehen. Das fehlen einer Konformitätsbescheinigung bei neueren Messgeräten ist daher ein wichtiger Punkt für die erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung oder aber natürlich auch dem Vorwurf einer Abstandsunterschreitung.

 

 

 

In Deutschland kommt es jährlich zu mehr als 250.000 Wildunfällen. Hierbei entstehen regelmäßig nicht unerhebliche Schäden an den betroffenen Fahrzeugen. Diese Schäden sind im Rahmen der Teilkaskoversicherung versichert über die Wildschadensklausel. Voraussetzung dafür, dass man seinen Schaden vom Versicherer ersetzt bekommt, ist, dass es einen Zusammenstoß mit Wild im Sinne des § 2 BJagdG gegeben hat und der Schaden am Fahrzeug auf diesen Zusammenstoß zurückzuführen ist. Hierbei kann es jedoch zu verschiedenen Konstellationen kommen, die für den Versicherungsnehmer ungünstig sind.

Unfall mit Großwild

Kommt es z.B. zu einem Unfall mit größerem Wild, z.B. einem Hirsch, und wäre es dem Versicherungsnehmer z.B. möglich gewesen diesen Unfall zu verhindern, etwa durch Ausweichen vor dem Tier, so wird der Versicherer regelmäßig einwenden, dass der Versicherungsnehmer gegen die bestehenden Obliegenheiten verstoßen hat, indem er es unterließ, ein Ausweichmanöver durchzuführen. Dies führt dann regelmäßig dazu, dass die Leistung des Versicherers gekürzt wird und der Versicherungsnehmer z.B. 50 % seines Schadens erhält, wenn er das Ausweichen grob fahrlässig nicht vorgenommen hat.

Vermeiden des Unfalls mit kleineren Tieren

Noch interessanter ist demgegenüber die Konstellation, dass der Versicherungsnehmer ein solches Ausweichmanöver durchführt, dieses aber nicht geboten gewesen ist, weil der Versicherungsnehmer z.B. nur vor einem kleinen Tier, z.B. einem Hasen, ausgewichen ist. Kommt es in einer solchen Konstellation dann zu Schäden an dem Fahrzeug, etwa durch Abrutschen in den Graben oder dergleichen, so kann der Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich seinen Schaden bei der Versicherung anmelden mit der Argumentation er habe den Schaden durch das Ausweichmanöver vermeiden wollen. Der Versicherer wird jedoch einwenden, dass ein solches Ausweichmanöver nicht geboten gewesen ist und es entsprechend angezeigt gewesen wäre vor einem solch kleinen Tier nicht auszuweichen, sondern schlichtweg „draufzuhalten“.

Dies würde nach den gesetzlichen Regelungen dann dazu führen, dass ein solcher Versicherungsnehmer seinen Schaden überhaupt nicht ersetzt bekäme.

Dies erscheint jedoch widersprüchlich im Vergleich zu der eingangs geschilderten Konstellation, dass man, obwohl es geboten gewesen wäre, ein Ausweichmanöver nicht durchzuführen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat daher in einer sehr gut begründeten Entscheidung angeführt, dass auch in der zweiten Konstellation zu fragen ist, ob der Versicherungsnehmer vielleicht die Gebotenheit seiner Handlung falsch eingeschätzt hat. Da dies regelmäßig der Fall ist, wie im ersten Fall, wo grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, führt dies dann ebenfalls dazu, dass der Versicherungsnehmer immerhin z. B. 50 % seines Schadens reguliert bekommt und auf den Schaden zunächst nicht komplett sitzenbleibt.

Ob eine bestimmte Fahrweise geboten gewesen ist, wird regelmäßig vom genauen Sachverhalt abhängen. Dieser dürfte, wenn es keine anderen Zeugen gibt, aber regelmäßig nicht aufzuklären sein. Insofern kann den Angaben des Versicherungsnehmers hier besondere Bedeutung zukommen. Gibt der Versicherungsnehmer etwa an, das Wild habe schon auf der Straße gestanden und er hätte es schon von weiterer Entfernung sehen können, so dürften solchen Angaben dem Versicherungsnehmer zum Nachteil gereichen, im Gegensatz zu der Konstellation, dass z.B. ein Hirsch oder ein Reh erst kurze Zeit vor Passieren des PKW auf die Straße springt.

Da in der Hektik eines Verkehrsunfalls, bei dem man auch oftmals unter den Einwirkungen desselben steht, schnell einmal Angaben gemacht werden, die letztendlich so nicht den Tatsachen entsprechen und der jeweiligen Schocksituation geschuldet sind, dürfte es daher generell anzuraten sein, bevor man Angaben macht, nochmal einmal genau die Verkehrsunfallsituation zu überdenken.

Bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Kaskoversicherung stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Privat Krankenversicherten flattert regelmäßig Post von ihrem Versicherer ins Haus, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung mal wieder ansteigen. Viele Krankenversicherer übersehen dabei aber, dass die Beitragserhöhung an gewisse gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist. Zum einen ist diese gegenüber dem Versicherungsnehmer substantiiert zu begründen. Zum anderen muss die Erhöhung auch wirtschaftlich berechtigt sein. Zudem, und das übersehen viele Versicherer, ist die wirtschaftliche Berechtigung einer Beitragserhöhung durch einen unabhängigen Treuhänder zu bestätigen. An dieser Voraussetzung fehlt es nach aktueller Rechtsprechung einiger Gerichte jedoch vielfach.

Die Versicherer gehen nämlich davon aus, dass es ausreichend ist, wenn der Treuhänder über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) legitimiert ist. Die Gerichte urteilen aber derzeit in eine andere Richtung, nämlich, dass es dem Gericht freisteht, die Unabhängigkeit des Treuhänders zu überprüfen. Wenn ein solcher Treuhänder im erheblichen Maße von einem Versicherer in Anspruch genommen wird und z.B. mehr als 30 % seiner Einkünfte über einen Versicherer erzielt, versagen die Gerichte die Unabhängigkeit jedoch regelmäßig.

In diese Richtung haben aktuell sowohl das Landgericht Potsdam, als auch das Landgericht Frankfurt/ Oder entschieden.

Die Folge ist, dass die Beitragserhöhung rechtswidrig gewesen ist und der Versicherte die entsprechenden zu viel gezahlten Beiträge rückwirkend für bis zu 10 Jahre zurückverlangen kann.

Entsprechend kommen hier, je nach Tarif, immense Beträge zusammen, so dass die privaten Krankenversicherer vor einem enormen wirtschaftlichen Problem stehen, wenn diese Rechtsprechung der Gerichte vom Bundesgerichtshof bestätigt werden sollte.

Ob dies der Fall ist, ist noch nicht klar. Soweit bekannt, liegen derzeit mehrere entsprechende Vorgänge beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung an.

Bis es zu einer Entscheidung kommt, ist aber dem Versicherten in der privaten Krankenversicherung anzuraten, bereits jetzt seine Ansprüche beim Versicherer geltend zu machen, damit etwaige Fristen eingehalten werden und hier keine Verjährung der Ansprüche droht.

Gerne stehen wir Ihnen in einer solchen Angelegenheit zur Seite, beraten und vertreten Sie diesbezüglich.

 

 

Die Problematik:

Entfernt sich der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort stellt sich vielfach die Frage, ob der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung, also zur Bezahlung des dem Versicherungsnehmers entstandenen Schadens an ihn, frei wird und er keinerlei Zahlung zu erbringen hat.

Hintergrund ist, dass im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vielfach vertragliche Obliegenheiten mit dem Versicherungsnehmer vereinbart werden und die Verletzung dieser Obliegenheiten dazu führen kann, dass der Versicherer gar nicht oder aber ggf. den Schaden nur teilweise zu regulieren hat.

 

Was sind Obliegenheiten?

Eine Obliegenheit ist letztlich eine Art Rechtspflicht, die gegen einen selber wirkt und deren Verletzung eine Reduzierung der eigenen Rechtsposition zur Folge hat. Die Verletzung von Obliegenheiten ziehen daher keinerlei Schadenersatzansprüche gegen denjenigen, der die Obliegenheit verletzt hat, nach sich, sondern führen dazu, dass der die Obliegenheit Verletzende seine eigene Rechtsposition schwächt. Im Rahmen von versicherungsrechtlichen Verträgen gibt es neben gesetzlichen Obliegenheiten, die sich also aus den Gesetzestexten ergeben, auch vertragliche Obliegenheiten. Diese muss der Versicherer mit seinem Kunden, also dem Versicherungsnehmer vereinbaren. Nach den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach einem Schaden die Hintergründe des Schadens aufzuklären. Diese sog. Aufklärungsobliegenheit verletzt der Versicherungsnehmer regelmäßig dadurch, wenn er sich nach dem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt. Denn beim Entfernen vom Unfallort können regelmäßig keinerlei Feststellungen getroffen werden, z.B. ob der Versicherungsnehmer alkoholisiert gewesen ist und wenn ja, in welcher Höhe.

 

Folgen der Verletzung:

Verlässt der Versicherungsnehmer daher den Unfallort, ohne irgendwelche Feststellungen zu ermöglichen, verstößt er nach der Rechtsprechung regelmäßig vorsätzlich gegen die entsprechende Obliegenheit. Dies führt sodann dazu, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit wird. Einige Gerichte sehen in dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort sogar eine Arglist des Versicherungsnehmers, so dass dieser noch nicht einmal einen Gegenbeweis dahingehend führen kann, dass sich seine Verletzung der Obliegenheit gar nicht ausgewirkt hat.

Dies führt dazu, dass der Versicherer sodann keinerlei Zahlung an seinen Versicherungsnehmer erbringen muss, wenn z.B. durch den Unfall das eigene Fahrzeug beschädigt wurde und der Versicherungsnehmer dies im Rahmen seiner Kaskoversicherung abrechnen möchte.

 

Fehlerhafte Vereinbarung?

Diese eben skizzierten Grundsätze gelten aber nur, wenn der Versicherer die vertragliche Obliegenheit wirksam mit dem Versicherungsnehmer vereinbart hat. Hieran fehlt es oft, da der Versicherer hierzu bestimmte gesetzliche Vorschriften einhalten muss. Nach dem Gesetzesinhalt muss er seinem Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass er (der Versicherer) ihm (den Versicherungsnehmer) in Textform darauf hinzuweisen hat, dass die Verletzung der Obliegenheiten zu einer Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Versicherungsnehmers führen kann. Nach aktueller Rechtsprechung des Landgerichts Berlin wird zum Teil vertreten, dass dieser Hinweis bereits in den Allgemeinen Vertragsbedingungen aufgenommen sein muss, was vielfach aber nicht der Fall ist. Insofern ist es sinnvoll, sich bei der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten rechtsanwaltlich vertreten zu lassen, um prüfen zu können, inwieweit der Versicherer mit seinen Einwendungen im Recht ist.

Ausgangssituation:

Der Regeressverzicht des Gebäudeversicherers wurde von der Rechtsprechung entwickelt für Fälle, in denen ein Mieter leicht fahrlässig das Eigentum des Vermieters verletzt. Der Vermieter ist nicht nur Eigentümer, sondern auch zugleich Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung. Wenn dies der Fall ist, hat der Vermieter bei der Verletzung seines Eigentums durch den Mieter regelmäßig ein Interesse daran, nicht den Mieter, sondern seine eigene Versicherung in Anspruch zu nehmen, um zum einen das Verhältnis zum Mieter nicht zu stören und zum anderen auch den Mieter die notwendige Liquidität zur Zahlung der Miete nicht zu nehmen. Der Mieter wiederum zahlt letztendlich Prämien für die Gebäudeversicherung im Rahmen der Nebenkosten, so dass es auch unbillig ist, dass der Mieter auf der einen Seite die Versicherung bezahlt und auf der anderen Seite aber diese im Schadensfall vom Vermieter dann nicht in Anspruch genommen werden könnte. Die Rechtsprechung geht daher grundsätzlich davon aus, dass in solchen Fällen der Vermieter gehalten ist, die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies macht für den Vermieter auch Sinn, da im Rahmen der Gebäudeversicherung regelmäßig der Neuwert vom Versicherer zu ersetzen ist, der Mieter aber aus haftungsrechtlichen Gründen meist nur den Zeitwert schuldet.

 

Nimmt der Eigentümer sodann seine Gebäudeversicherung in Anspruch, gehen die Ansprüche des Eigentümers gegen den Mieter kraft Gesetzes auf die Gebäudeversicherung über. Diese könnte daher wieder an den Mieter herantreten, so dass die so eben skizzierte Lösung hinfällig wäre. Dies ist von der Rechtsprechung aber nicht gewollt, so dass der Bundesgerichtshof den sog. Regressverzicht des Gebäudeversicherers entwickelt hat. Verletzt der Mieter also leicht fahrlässig das Eigentum des Vermieters und nimmt der Vermieter seine Gebäudeversicherung in Anspruch, so kann die Gebäudeversicherung die auf sie übergegangenen Ansprüche nicht beim Mieter regressieren. Die einzige Möglichkeit, die der Gebäudeversicherer dann noch hat, ist an die Haftpflichtversicherung des Mieters heranzutreten. Dies setzt natürlich voraus, dass der Mieter eine solche hat. Nach der Rechtsprechung hat der Gebäudeversicherer dann einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung, dass diese 50 % des vom Mieter zu tragenden Schadens an den Gebäudeversicherer ausgleicht.

 

Gilt der Regressverzicht auch bei grober Fahrlässigkeit des Mieters?

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem entschieden, dass der von der Rechtsprechung entwickelte Regressverzicht des Gebäudeversicherers nicht gilt, wenn der Mieter seine Pflichten grob fahrlässig verletzt hat und es aufgrund dieser grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu einem Schaden am Eigentum des Vermieters gekommen ist. Dies führt dazu, dass der Gebäudeversicherer den Mieter dann direkt und vollständig in Anspruch nehmen kann und der Mieter letztendlich am Ende wieder genau den Schadensbetrag auszugleichen hat, den er auch seinem Vermieter bereits schuldete. Eine etwaige bestehende Haftpflichtversicherung des Mieters steht hier erst einmal außen vor. Die Gebäudeversicherung kann sich nicht direkt an die Haftpflichtversicherung wenden. Entsprechend muss der Mieter sich dann selbst mit seiner Haftpflichtversicherung auseinandersetzen.

 

Ausblick

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde zum Teil heftig kritisiert. Kritisiert wurde, dass der Mieter in solchen Fällen schlechter gestellt ist, als wenn er die Gebäudeversicherung selbst abgeschlossen hätte. Nunmehr soll er nach der Rechtsprechung des BGH den Schaden letztendlich zunächst einmal voll tragen. Selbiges gilt gleichermaßen, wenn nicht der Mieter, sondern der Vermieter den Schaden verursacht hätte. Auch er hätte nur einen Teil des Schadens selber tragen müssen, den anderen Teil hätte der Versicherer bezahlt. Wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Derzeit dürfte es dem Mieter anzuraten sein, ggf. eine eigene Gebäudeversicherung für die von ihm bewohnte Immobilie abzuschließen. Dies ist möglich, da auch ein fremdes Risiko im Rahmen der Gebäudeversicherung versichert werden kann.