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Das Oberlandesgericht Celle hat sich im Rahmen eines Beschlusses zu der Frage geäußert, ob der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher die Gewährleistung ausschließen kann und ob er selbiger entgeht, wenn er den Gegenstand „im defekten Zustand“ verkauft, vgl. Beschluss vom 24.10.22, 7 U 397/22.

Der Fall:

Der Mandant kauft als Verbraucher einen Bagger bei einem Unternehmen. Handschriftlich wird auf dem Vertrag festgehalten, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Zudem wird der Bagger verkauft „im defekten Zustand“. Das Landgericht hatte die Klage des Mandanten abgewiesen, der Gewährleistungsausschluss greife, zudem sei der Bagger als „defekt“ verkauft.

Die Lösung des OLG Celle:

Diese Auffassung wurde vom Berufungsgericht nicht geteilt.

Zum einen ist es aufgrund gesetzlicher Regelegungen nicht zulässig, die Gewährleistung beim Verkauf vom Unternehmer an den Verbraucher ( Verbrauchsgüterkauf ) auszuschließen. Dies selbst dann, wenn der Ausschluss individuell erfolgt.

Zum anderen können die Vertragsparteien zwar eine negative Beschaffenheit vereinbaren, also sich darauf verständigen, dass etwas bestimmtes nicht funktioniert. Dies setzt aber voraus, dass auch hinreichend deutlich wird, um was es sich dabei handelt. Die plakative Beschreibung „im defekten Zustand“ würde dem hier nicht gerecht und würde sonst dazu führen, dass der Gewährleistungsausschluss auf Umwegen dann letztlich doch geltend würde. Dies verbietet das Gesetz aber gerade.

Insofern ist es dem Unternehmer beim Verkauf an einen Verbraucher nicht möglich über globale Formulierungen sich aus der Gewährleistung zu stehlen.

 

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgerichts Celle zum einen zum Verhältnis zwischen den sogenannten Schockschäden und dem Hinterbliebenengeld geäußert, zum anderen aber auch zur Höhe eines Hinterbliebenengeldes, vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022, 14 U 22/22.

Was die Schadenregulierung von Verkehrsunfällen angeht, so ist es grundsätzlich einhellige Rechtsprechung, dass Dritte, die also an einem Unfall nicht beteiligt sind, regelmäßig keinerlei eigene Schmerzensgeldansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen können. Denn Zeuge eines vielleicht auch gravierenden Verkehrsunfalls zu werden ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos, für den Kfz-Haftpflichtversicherer nicht einzustehen haben. Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung für sogenannte Schockschäden herausgearbeitet. Dies betrifft Fälle, in denen ein naher Angehöriger in der Regel den Tod des Ehemanns oder des eigenen Kindes im Rahmen eines Verkehrsunfall selbst miterlebt. Zu denken ist hier zum Beispiel an einen Motorradfahrer, welcher seine vorausfahrende Ehefrau verunglücken sieht oder aber auch Eltern, die beim Unfalltod des Kindes anwesend sind. In solchen Fällen kann das Miterleben des Verkehrsunfalls und insbesondere der Tod des nahen Angehörigen eigene Schmerzensgeldansprüche des eigentlich nicht unfallbeteiligten Dritten auslösen, was eben unter dem Begriff des Schockschadens von der Rechtsprechung entwickelt wurde.

Voraussetzung um hier Ansprüche geltend zu machen, ist aber regelmäßig zum einen das Miterleben des Unfallgeschehens und zum anderen, dass die Reaktion auf den Unfalltod des Angehörigen über das übliche Maß dessen hinausgeht, was bei der Mitteilung des Todes eines nahen Angehörigen zu erwarten ist.

Zu der Frage, wie hier die möglichen Grenzen zu ziehen sind, hat sich nunmehr das OLG Celle geäußert. Es hat hierbei sodann auch eine Abgrenzung zum vor wenigen Jahren eingeführten Hinterbliebenengeld gegeben. Das Hinterbliebenengeld durchbricht per Gesetz den Grundsatz, dass ein Dritter keinerlei Ansprüche aus einem Verkehrsunfall herleiten können soll dahingehend, dass der Schädiger auch nahen Verwandten eine Entschädigung in Geld für den Tod des Angehörigen zu bezahlen hat.

Nicht geklärt war bislang die Frage in welcher Höhe sich ein solches Hinterbliebenengeld zu bewegen hat. Die Rechtsprechung orientierte sich bisher weitestgehend an den Urteilen die zu den Schockschäden veröffentlicht wurden. Dort wurde regelmäßig ein Betrag von 10.000,00 € als Eingangswert für angemessen erachtet und dieser dann erhöht bzw. reduziert je nach den Einzelheiten des Einzelfalls.

So hat es hier letztlich auch das OLG Celle getan. Es geht auch beim Hinterbliebenengeld von einem Entschädigungsbetrag von 10.000,00 € aus, sofern leichte Fahrlässigkeit zum Tod des Geschädigten geführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit wird, wie im entschiedenen Fall, ein Betrag von 15.000,00 € für angemessen gehalten. Bei vorsätzlicher Tötung ein Betrag von 20.000,00 €. Die genannten Beträge sind jedoch nur als Richtschnur zu verstehen und können noch den jeweiligen Spezifika des Einzelfalls angepasst werden.

Insofern dürften für den Bereich des OLG Celle für die weitere Unfallschadenregulierung nunmehr entsprechende Eckpfeiler herausgearbeitet worden sein, so dass zu erwarten ist, dass es in diesem Punkt zukünftig weniger gerichtliche Verfahren geben dürfte. Interessant ist die Entscheidung des OLG Celle auch, da sie eine klare Abgrenzung zum Schockschaden trifft und insbesondere auch dem Geschädigten recht hohe Hürden auferlegt wenn es darum geht, einen Schockschaden erfolgreich geltend zu machen.

Im entschiedenen Fall war der Kläger kurze Zeit nach dem Unfall zum Unfallort gekommen und hatte seinen minderjährigen Sohn tot an der Unfallstelle vorgefunden. Dies hatte den dortigen Kläger erheblich gesundheitlich in Mitleidenschaft gezogen. Nach Auffassung des Senats waren die mitgeteilten Gesundheitsschäden aber nicht stärker einzustufen, als bei einer anderweitigen Mitteilung des Todes des eigenen Kindes. Insbesondere zog der Senat in die Bewertung mit ein, dass der Kläger wohl weiterhin seiner Arbeit hatte nachgehen können.

Insofern hat hier das OLG Celle einen relativ strengen Maßstab angelegt.

Meines Erachtens kann die zu klärende Frage aber nicht daran hängen, ob der jeweilige Betroffene noch arbeiten gehen kann oder nicht. Denn die Frage wie eine Person auf den Tod eines nahen Angehörigen reagiert, liegt letztendlich in der Person dessen der eine solche Nachricht erhält, so dass es wohl verfehlt sein dürfte, die Frage, ob ein Schockschaden vorliegt, weitestgehend daran festmachen zu wollen, ob noch eine Weiterführung der Arbeit möglich gewesen ist. Zumindest aus meiner Praxis ist mir bekannt, dass vielfach der Tod des minderjährigen Kindes auch außerhalb vom Unfallgeschehen nicht verarbeitet werden kann, was insoweit auch Folgen für die eigene Arbeitstätigkeit hat, so dass es in solchen Fällen letztlich ja nahezu nie möglich wäre, einen Schockschaden mit der Argumentation des OLG Celle erfolgreich zu begründen.

Insofern hat das OLG Celle in meinen Augen die Latte hier für den sogenannten Schockschaden zu hoch gelegt. Abzuwarten bleibt, wie sich die weitere Rechtsprechung in diesem Bereich entwickeln wird und insbesondere wie auch der BGH dies einmal entscheiden wird, sofern ein geeigneter Fall dort zu entscheiden sein wird.

 

 

Mit Urteil vom 23.02.2022, 7 O 568/21, hat sich das Landgericht Bremen mit einem Unfallgeschehen beschäftigt, bei dem zwei Radfahrende zusammengestoßen sind.

Anders als bei Verkehrsunfällen mit motorisierten Verkehrsteilnehmern gibt es in solchen Konstellationen eines Zusammenstoßes zwischen zwei Radfahrenden die Besonderheit, dass jeweils der eine Radfahrende eine Mithaftung des anderen Radfahrenden nachweisen muss, da Radfahrende keine sogenannte Betriebsgefahr haben.

Insofern war es an der von mir vetretenen Radfahrerin, welche auf dem Radweg der Hauptverkehrsstraße fuhr, nachzuweisen, dass der aus einer privaten Zuwegung herausfahrende Radfahrer schuldhaft den Unfall verursacht hatte. Hierbei kam der Klägerin ein Anscheinsbeweis zugute, da derjenige, welcher aus einer Grundstückseinfahrt kommt, jedwede Gefährdung anderer ausschließen muss und sich dieses Gebot auch auf Radfahrende erstreckt. Da der Radfahrer diesens Anscheinsbeweis nicht erschütern konnte, entschied das Gericht auf eine vollständige Haftung seiner Person.

Da der Radfahrer ein Mitverschulden meiner Mandantin nicht nachweisen konnte, blieb es bei seiner vollständigen Haftung für das Unfallgeschehen.

 

 

In einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat das Landgericht Bremen entschieden, dass das Vorfahrtsrecht grds. auch dann gilt, wenn der Vorfahrtsberechtigte geblendet wird.

Hintergrund war ein Unfallgeschehen, in welchem der von mir vertretene PKW-Fahrer auf einer Straße fuhr und mit einem vom links unvermittelt die Fahrbahn querenden Radfahrer zusammenstieß. Der Radfahrer war der Auffassung, es bestünde eine Mithaftung des PKW-Fahrers, welcher aufgrund tiefstehender Sonne und Blendung durch diese, nicht rechtzeitig gebremst habe.

Das Landgericht Bremen erteilte dem eine Absage. Der Radfahrer haftet wegen Vorfahrtsverstoßes ( rechts vor links ) zu 100%, LG Bremen, Beschluss vom 03.06.2022, 4 T 104/22

Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Unfall für den PKW-Fahrer eventuell zu verhindern gewesen wäre, da die sogenannte Betriebsgefahr des PKW hinter dem erheblichen Vorfahrtsverstoß des Radfahrenden zurücktrete. Zudem sei auch kein Verschulden des PKW-Fahrers zu erkennen. Dieser habe auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen. Er habe -trotz Blendung durch die Sonne- auch nicht so fahren müssen, dass er für den Fall, dass jemand sein Vorfahrtsrecht missachtet, noch vor der Einmündung hätte anhalten können. Ein Fahrer dürfe zwar nur so schnell Fahren, dass er vor einem bereits auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses rechtzeitig halten kann, dieser Grundsatz des Sichtfahrgebotes gelte aber nicht für den Fall, dass während seiner sichtbaren Annäherung noch Hindernisse in die Fahrbahn geraten. Nur dort, wo mit plötzlichen Verkehr zu rechnen sei, müsse sich der Fahrer auf diesen einstellen. Da einer solcher Fall hier nicht vorlag, war die beabsichtige Rechtsverteidigung des Radfahrenden gegen die Ansprüche des PKW-Fahrers chancenlos, so dass diesem Prozesskostenhilfe versagt blieb.

Der Radfahrende hat die Ansprüche des PKW-Fahrenden nach dem Beschluss des Landgerichts Bremen sodann anerkannt.

 

„Grundsätzlich hat der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen (BGH NZV 1992, 403; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; Lemcke r + s 1993, 122). Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass die Schadensbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen („So-Nicht-Unfall“)“, so OLG Hamm, Urteil vom 18.11.1998, 13 U 101/98.

Entsprechend diesem in der obergerichtlichen Rechtssprechung ausgebildeten Grundsatz bekommt ein Geschädigter Probleme, wenn er ein bestimmtes Unfallgeschehen behauptet und insbesondere auch Schäden an seinem Fahrzeug diesem Unfallgeschehen zuordnet, der geschilderte Unfallablauf aber nicht zu den Beschädigungen passt. Denn dies führt dazu, dass die Klage insgesamt als unschlüssig abgewiesen wird. Etwaige passende Schäden zum behaupteten Unfallgeschehen werden also nicht etwa zugesprochen, sondern der Klage bleibt insgesamt der Erfolg versagt.

So ging es auch einem Kläger in einem Verfahren vor dem Landgericht Bremen, in welchem ich den KfZ-Haftpflichtversicherer auf Beklagtenseite vertreten hatte. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass maximal zwei der drei Schadensbereiche am PKW sich dem Unfallgeschehen zuordnen ließen. Dass die Zeugen etwas anderes behaupteten, war aufgrund des klaren Gutachtens des Sachverständigen nicht von Belang. Denn ist das Ergebnis der sachvertändingen Beguachtung eindeutig, so kann es nicht durch Zeugenangaben in Zweifel gezogen werden, LG Bremen Urteil vom 01.04.2022, 4 O 2069/20.

Die Klage wurde daher abgewiesen, das Urteil ist rechtkräftig.

 

 

 

Fast jeder Mietvertrag verpflichtet den Mieter, eine Mietsicherheit an den Vermieter zu leisten. Diese kann der Mieter auf verschiedene Arten leisten, bspw. durch Bürgschaft oder Barkaution.

Während der Mietzeit darf der Vermieter über diese Mietsicherheit nicht verfügen, auch nicht, um streitige Forderungen gegen den Mieter zu verwerten. Gem. § 551 Abs. 3 S. 3 BGB hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist gem. § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Doch was passiert mit der Kaution im Falle der Veräußerung der Immobilie? Verbleibt sie beim Veräußerer, an den die Kaution geleistet wurde, sodass der Mieter nochmals eine Kaution leisten muss?

Nein! Der Erwerber tritt durch Erwerb der Immobilie und Besitzübergang gemäß § 566 BGB in das Mietverhältnis mit dem Mieter ein. Gemäß § 566 a BGB geht die Kaution auf den neuen Eigentümer über. Hat der Mieter an den alten Eigentümer eine Barkaution geleistet, muss diese sodann an den Erwerber ausgezahlt werden. In allen anderen Fällen wird der Erwerber ohne weitere Handlungen Inhaber der Sicherheit.

Zu beachten sind im Falle der Barkaution jedoch zwei Aspekte:

  1. Der Veräußerer muss nur eine Kaution in der Höhe herausgeben, in welcher sie zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels Sind also Ansprüche des Veräußerers gegen seinen ehemaligen Mieter rechtskräftig festgestellt oder unstreitig, darf der Veräußerer den zur Befriedigung dieser Ansprüche dienenden Betrag von der Mietkaution absondern und ist lediglich verpflichtet, den übrigen Teil an den Erwerber auszuzahlen.

Die bloße Behauptung des Veräußerers, er gehe davon aus, dass bspw. eine Nebenkostennachzahlung zu erwarten ist, reicht nicht aus, um einen Teil oder gar die gesamte Kaution einzubehalten.

  1. Hat der Veräußerer im notariellen Kaufvertrag aber garantiert, dass keine Mietrückstände oder Streitigkeiten B. betreffend Minderungen oder Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnungen bestehen und er aus diesem Grund die vollständige Kaution an den Erwerber auszahlen wird, er aber tatsächlich ein Recht hat, einen gewissen Teil der Mietkaution einzubehalten, so hat der Veräußerer dem

Erwerber Schadensersatz zu leisten.

Gerade Motorradbesitzer schrauben ganz gerne selbst an ihren Maschinen herum. Hierbei kann es schnell dazu kommen, dass gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden und die sodann veränderte Maschine nicht mehr den gesetzlichen Regelungen entspricht. Dies kann dazu führen, dass die Betriebserlaubnis erlischt.

Diese erst einmal unscheinbare Rechtsfolge hat enorme Fernwirkung, wenn es um den eigenen Versicherungsschutz hinsichtlich des Fahrzeuges geht. Denn für die Versicherung entscheidend ist, dass ein Fahrzeug auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Fehlt es hieran aufgrund Erlöschens der Betriebserlaubnis, so kann hieraus sodann auch die Nichtigkeit des geschlossenen Versicherungssicherungsvertrages folgen, vgl. OLG Naumburg, 23.10.2014, 4 U 69/13.

Wird das Fahrzeug zum Beispiel gestohlen und ist der Versicherungsvertrag als nichtig anzusehen, so erhält man entsprechend keinerlei Entschädigung vom Versicherer.

Insofern ist nur dringend anzuraten, Veränderungen an Fahrzeugen konform den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen und sodann auch in den Fahrzeugpapieren ordnungsgemäß eintragen zu lassen.

Der Bundesrat hat nunmehr einen neuen Bußgeldkatalog beschlossen, so dass die erhöhten Bußgelder wohl bereits Ende Oktober/Anfang November gelten werden. Insbesondere Temposünder müssen deutlich tiefer in die Tasche greifen. Wer z. B. innerorts 20 km/h zu schnell gewesen ist, zahlte bisher 35 Euro. Mit der Änderung sind dann 70 Euro fällig. Es bleibt allerdings dabei, dass ein Punkt in Flensburg nicht eingetragen wird, was ja für viele Verkehrteilnehmende von besonderem Intertesse ist.

Einen guten Überblick über die neuen Bußgelder findet sich unter https://www.bussgeldkatalog.org/news/neuer-bussgeldkatalog-vom-bundesrat-beschlossen-weg-frei-fuer-neue-bussgelder-4990594/

Sollten Sie Fragen zum Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten haben, insbesondere wenn bei Ihnen ein Punkt oder die Verhängung eines Fahrverbotes droht, so können Sie sich gern an mich wenden.

 

Mit Beschluss vom 18.06.2021, Az. 2 Ss (Owi) 69/21 hat der für Bußgeldsachen zuständige zweite Senate des OLG Celle entschieden, dass Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 derzeit nicht mehr als standardisiertes Messverfahren angesehen werden können. Es hat daher eine Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Vorgang dorthin zurückverwiesen.

Das Amtsgericht muss nun wohl mittels Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überprüfen lassen, ob die Messung mit dem verwendeten Messgerät in dem konkreten Fall ordnungsgemäß gewesen ist.

Ob die Gerichte bei der Menge an Verfahren aber tatsächlich in jedem Fall solche Gutachten beauftragen werden oder aber ob es nicht zu anderen Verfahrensbeendigungen, z. B. durch Einstellung des Verfahrens, kommen wird, bleibt abzuwarten.

Jedenfalls greift das OLG Celle die Bedenken bzgl. des Messgerätes, vgl. https://www.kanzlei-hgk.de/messungen-mit-leivtec-xv3-fehlerhaft/ auf. Eine Verurteilung ohne sachverständige Begutachtung scheint derzeit in diesen Verfahren jedenfalls nicht denkbar.

UPDATE 06.07.2021

Mir liegt aktuell in einem von mir betreuten Verfahren ebenfalls ein entsprechender Beschluss des OLG Celle vor, Beschluss vom 29.06.2021, 2 Ss OWI 57/21. Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und der Vorgang ebenfalls an das Amtsgericht zurückverwiesen. Aufgrund der abschließenden Stellungnahme der PTB https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/ PTB_Stellungnahme_XV3_Abschluss.pdf geht der Senat des OLG Celle nicht mehr von einem standartisierten Messverfahren bei dem in Rede stehenden Messgerät aus.

Die wenigsten Menschen denken sicherlich an eine private Unfallversicherung wenn es um körperliche Schäden aufgrund einer Impfung geht. Doch das Eindringen einer Nadel in den Körper des Menschen ist versicherungsrechtlich grundsätzlich als Unfall einzustufen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass Schäden, welche durch eine Impfung entstehen, über die private Unfallversicherung abgedeckt sind.

Allerdings enthalten viele Versicherungsbedingungen sogenannte Ausschlussklauseln, wonach eben nicht alle Behandlungen als versichertes Ereignis anzusehen sind. Es gibt auch Bedingungen, in welche ausdrücklich nur bestimmte Impfungen in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden. Andere, die nicht genannt sind, wären dann nicht umfasst. Es gilt also genau seine Versicherungsunterlagen und -bedingungen zu prüfen, wenn es darum geht in Erfahrung zu bringen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.

Unabhängig von der Frage, ob grundsätzlich ein versichertes Ereignis vorliegt, leistet der Unfallversicherer aber nur, wenn eine dauerhafte körperliche Gesundheitsfolge eintritt und beim Betroffenen eine Invalidität zurückbleibt. Andere vorübergehende Gesundheitsfolgen einer Impfung wie etwa Fieber oder Unwohlsein sind nicht erfasst und lösen keine Leistungspflicht aus.